Der Jagdpachtvertrag

1. Einleitung
2. rechtswidriger oder nichtiger Jagdpachtvertrag
3. Kündigung des Jagdpachtvertrages


1. Einleitung

Bei einem Jagdpachtvertrag wird das Recht der Jagdausübung in seiner Gesamtheit auf einen Pächter übertragen (§ 11 Abs. 1 BJagdG).

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die Möglichkeit zu verschaffen, die Jagd auszuüben. Dazu gehört insbesondere, dass der Pächter die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke betreten und gegebenenfalls auch befahren darf und (gegebenenfalls mit Zustimmung des Eigentümers und der Nutzungsberechtigten) jagdliche Anlagen (z. B. Fütterungen, Hochsitze, Fanganlagen) errichten darf (§ 30 LJagdG M-V, § 33 Bbg LJagdG u.a.).

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen, etwaig übernom- menen Wildschadensersatz zu leisten, die Abschüsse zu erfüllen und Wild- schäden möglichst zu verhindern.

Der Jagdpachtvertrag ist an Formvorschriften gebunden. So bedarf er der Schriftform. Für den Abschluss eines Jagdpachtvertrages sind die allgemein gültigen Bestimmungen des BGB maßgeblich (z. B. Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner - Pächter und Verpächter), aber auch die so genannte Jagd- pachtfähigkeit des Jagdpächters (z. B. Besitz eines Jahresjagdscheines seit mindestens drei Jahren, § 11 Abs. 5 BJagdG).

Daneben gelten aber auch die zwingenden Bestimmungen des Jagdrechts, z.B. über die Mindestdauer eines Pachtvertrags oder über den Mindest- und Höchstumfang der betroffenen Fläche .


2. Rechtswidriger oder nichtiger Jagdpachtvertrag

Bei der Erstellung eines Jagdpachtvertrages ist auf die Einhaltung zwingen- der Formvorschriften zu achten. Dabei rettet nicht das bloße Ausfüllen von Musterpachtverträgen vor Fehlern.

Verstößt der Jagdpachtvertrag gegen jagdgesetzliche Vorschriften kann die Untere Jagdbehörde dieses nur zum Teil beanstanden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG):

- Nichteinhaltung der Pachtdauer
- Zu erwartende Verletzung des § 1 Abs. 2 BJagdG

Unabhängig davon können Verstöße zur Nichtigkeit des Vertrags führen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG), beispielsweise:

· Verpachtung nur eines Teils des Jagdausübungsrechtes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BJagdG),
· der Jagdpachtvertrag wird nur über eine Fläche abgeschlossen, der die gesetzliche Mindestgröße fehlt (§ 11 Abs. 2 BJagdG),
· der Jagdpachtvertrag missachtet die Vorschriften über die Höchstpachtfläche (§ 11 Abs. 3 BJagdG),
· der Vertrag wird nicht schriftlich abgeschlossen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG).
· der Pächter hat den Jahresjagdschein nicht schon vorher während dreier Jahre in Deutschland besessen (§ 11 Abs. 5 BJagdG).

Die Landesjagdgesetze sehen darüber hinaus z. T. noch weitere Nichtig- keitstatbestände vor. Hier sei beispielhaft das Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) angeführt:

· der Pachtvertrag umfasst nicht die Mindestpachtzeit (§ 11 Abs. 1, 6 LJagdG M-V)
· der Jagdpachtvertrag sieht eine zu hohe Zahl von Mitpächtern vor (§ 11 Abs. 2, 6 LJagdG M-V)
· der Unterpachtvertrag ist nichtig, wenn das Einverständnis des Verpäch- ters oder die Anzeige bei der Jagdbehörde nicht vorlag (§ 11 Abs. 3, 6 LJagdG)

Der Jagdpachtvertrag kann darüber hinaus auch wegen Verstoßes gegen einen im BGB geregelten Tatbestand (z.B. Scheingeschäft nach § 117 BGB) nichtig sein, beispielsweise bei Abschluss eines Pachtvertrags mit einem Strohmann, etwa weil die Pachtfähigkeit des "Pächters" nach den jagdge- setzlichen Vorschriften noch nicht gegeben ist.


3. Kündigung des Jagdpachtvertrags

Der Jagdpachtvertrag endet durch Zeitablauf und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein derartiger wichtiger Kündigungsgrund kann bereits im Jagdpachtvertrag vereinbart werden, z.B. die Nichtzahlung des Pachtzinses.
Über die im Vertrag fixierten Kündigungsgründe kann es aber auch andere geben; kein Kündigungsgrund für den Jagdpächter wäre aber ein plötzlich auftretender sehr hoher Wildschaden.