Der Wildschaden
Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur solcher Schaden, der am Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.
Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild.
Vertraglich kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden
Grundsätzlich ist Wildschaden innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, der zuständigen Behörde zu melden (§ 34 Satz 1 BJagdG).
Wildschäden an Forstkulturen müssen zum 1. Mai bzw. zum 1. Oktober ei- nes Jahres gemeldet werden (§ 34 Satz 2 BJagdG). § 46 Bbg LJagdG zitiert allein den ersten Satz des § 34 BJagdG. Weil Satz 2 dieser Vorschrift nicht zitiert wird, meint das Amtsgericht Bad Liebenwerda (Az. 11 C 244/06, nicht rechtskräftig), dass diese Vorschrift für Brandenburg nicht gilt. Hierbei ver- kennt es aber, dass die ausdrücklich erfolgte bundesrechtliche Regelung vorgeht.
Wildschäden an Sonderkulturen sind nur unter bestimmten Vorraussetzun- gen ersatzpflichtig.
a. Wer ersetzt den Wildschaden?
Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatz- pflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.
b. Wer darf Wildschadensersatz fordern?
Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte. In den einzelnen Bun- desländern hat er jedoch bei der Anmeldung von Schäden und Ersatzfor- derungen unterschiedliche formelle Regelungen einzuhalten. Diese sind in den Landesjagdgesetzen und in den Ausführungsverordnung zu den Lan- desjagdgesetzen geregelt .
Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt.
Die Höhe des Schadens ist im Streitfall in der Regel durch einen Gutachter zu schätzen. Für die Beauftragung eines Gutachters in Wildschadensan- gelegenheiten bestimmen die Landesjagdgesetze ebenfalls formelle Vor- aussetzungen.