Jagdscheinverlust wegen Geld- oder Freiheitsstrafe

Schnell kann es geschehen, dass man wegen irgendeines strafrechtlichen Vorwurfs einen Strafbefehl erhält. Dabei wird man belehrt, dass Einspruch einzulegen ist, damit der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. 

Oft wird ein bestimmtes Strafmaß akzeptiert, um die psychische Belastung und die befürchtete öffentliche Brandmarkung durch eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Bei der Entscheidung, wie mit dieser Situation aber zu verfahren ist, sind weitaus mehr Überlegungen mit einfließen zu lassen. So sind auch die möglichen jagd- und waffenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Denn rechtskräftige Strafbefehle oder Strafurteile können weit reichende Konsequenzen haben. Ein Umstand, der selbst manch gewieftem Strafverteidiger nicht bekannt ist.

Hier gilt es aufzupassen! Richtig ist, dass nach § 32 Abs. 2 Ziffer 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr von 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als 3 Monaten erkannt worden ist, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.

Andere Grenzen sehen die Vorschriften des Waffen- und des Jagdrechts vor. Oft wird vergessen und dem entsprechend nicht darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a) - c) Waffengesetz (WaffG) und § 17 Abs. 4 Nr. 4 1a) - d) Bundesjagdgesetz (BJagdG) bereits bei einem niedrigeren Strafmaß die Zuverlässigkeit verneint werden muss. 

Danach besitzen die nach dem Waffen- und auch dem Jagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder wegen zweier Taten rechtskräftig verurteilt worden sind (Rechtskraft der letzten Tat jünger als 5 Jahre).

Die Waffenbehörde hat in regelmäßigen Abständen die Zuverlässigkeit aller Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen zu überprüfen. Das reduziert sich nicht auf ein inhaltlich beschränktes Führungszeugnis. Vielmehr werden Staatsanwaltschaften und die örtliche Polizeibehörde ebenfalls befragt, um Tatsachen zu erfahren, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen (§ 5 Abs. 5 Nrn. 1 - 3 WaffG).

Wird die fehlende Unzuverlässigkeit bestätigt, folgt dem Entzug der Waffenerlaubnis auch der des Jagdscheins und die Beendigung eines möglichen Jagdpachtverhältnisses.

Dieses ist im Rahmen der Verteidigung zu beachten. Oberstes Ziel muss es also sein, den Freispruch zu erreichen, alternativ das Strafmaß (etwa wegen fahrlässiger Begehung) auf unter 60 Tagessätze zu reduzieren. 

In jedem Fall gilt, dass bei einem möglichen Strafvorwurf rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Vergessen Sie nicht: die Kosten im Strafverfahren sind in Kauf zu nehmen, wenn dadurch der Verlust des Waffen- und Jagdscheins vermieden werden kann.

In unserer Kanzlei übernimmt Rechtsanwalt Ernst-August von der Wense gerne die Strafverteidigung. Er ist darüber hinaus sehr umfangreich im Jagd- und auch im Waffenrecht tätig, weiß also auch auf die Fallstricke des Jagd- und Waffenrechts Rücksicht zu nehmen.