Regelungswut

Am Beispiel des Erfordernisses eines Nachweises der Schießfertigkeit als Voraussetzung der Jagdausübung in Mecklenburg-Vorpommern

Der Verordnungsgeber von Mecklenburg-Vorpommern sah sich angesichts des allgemeinen Aktionismus’ im Zusammenhang mit dem Waffengebrauch veranlasst, auch in besonderer Weise tätig zu werden. Er verlangt in § 3 Abs. 1 Nr. 7 Jagdzeitenverordnung M-V vom Jäger, regelmäßig seine Schießfertigkeiten nachzuweisen. Wer diesen Nachweis nicht erbracht hatte oder erbringen konnte/wollte, durfte in Mecklenburg-Vorpommern nicht die Jagd ausüben. Begründet wurde die Einführung dieses Jagdverbotes mit der Vermeidung von Jagdunfällen.

In dieser Vorschrift heißt es wie folgt: Es ist verboten, die Jagd auszuüben, ohne seine Schießfertigkeit auch nach der Jägerprüfung fortbestehend und hinreichend zu erhalten. Als Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit ist der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung über die Teilnahme innerhalb des Zeitraumes dreier zurückliegender Jahre an einem jagdlichen Schießen, dass das Büchsen- und das Flintenschießen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 der Jägerprüfungsverordnung umfasst, vorzulegen.

Mit diesem Erfordernis beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens. Es machte kurzen Prozess mit der verordnerischen Bestimmung.

Mag das Anliegen des Verordnungsgebers nachvollziehbar sein, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass weder das LJagdG M-V noch das BJagdG eine Grundlage enthalten, ein solches Jagdverbot im Wege einer Verordnung zu erlassen.

LJagdG M-V und BJagdG ermächtigen lediglich zum Erlass sachlich begründeter Jagdverbote. Das Jagdverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Jagdzeitenverordnung M-V ist hingegen mit subjektiven, also in der Person des Jägers liegenden Voraussetzungen verknüpft (hier: Verstoß gegen die Verpflichtung, seine Schießfertigkeit zu erhalten).

Der Verordnungsgeber (verzeihen Sie das Wortspiel:) schoss also über das Ziel hinaus. Auch er hat sich an den Rahmen zu halten, der ihm von Gesetzes wegen gegeben ist. Das wurde ihm vom OVG aufgezeigt.

Unabhängig davon sollte es für jeden, der mit Waffen umgeht, selbstverständlich sein, diese sicher führen zu können. Bei längerer Abstinenz erscheint deshalb Übungsschießen angebracht.

Das Beispiel zeigt, dass es oft sinnvoll ist, sich nicht dem Diktat des Gesetz- oder Verordnungsgebers hinzugeben. Stattdessen sollte die Möglichkeit wahrgenommen werden, Bestimmungen einer Überprüfung zu unterziehen.

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