Der Jagdschaden

Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht gemähte Wiesen tunlichst zu schonen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden (§ 33 Abs. 2 BJagdG).